Cannabis Gesetz in Bayern, das gilt ab dem 01.08.24

Veröffentlicht am: 01.08.2024

Am 1. August 2024 tritt in Bayern das neue Cannabisgesetz in Kraft, das offiziell als "Bayerisches Gesetz zur Begrenzung der Folgen des Cannabiskonsums" bekannt ist. Dieses Gesetz wurde vom bayerischen Landtag verabschiedet, um den Umgang mit Cannabisprodukten in der Öffentlichkeit strenger zu regeln und die potenziellen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgen des Konsums einzudämmen. Es umfasst umfangreiche Änderungen im Gesundheitsschutzgesetz und dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz, die unter anderem strikte Rauchverbote in öffentlichen Bereichen und Einrichtungen einführen. Mit diesen Maßnahmen will Bayern gezielt die Risiken des Cannabiskonsums minimieren und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung stärken.
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§ 1 Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes

Änderungen in Art. 2 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG):
Kinderspielplätze und Kindertageseinrichtungen werden explizit als rauchfreie Bereiche festgelegt.
Rauchen wird in verschiedenen öffentlichen Einrichtungen, einschließlich Bildungseinrichtungen für Erwachsene, Gesundheitseinrichtungen, Heimen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten.

Änderungen in Art. 3 des GSG:
Das Rauchen von Tabakwaren und Cannabisprodukten wird in vielen öffentlichen Bereichen verboten, einschließlich synthetischer Cannabinoide.
Spezifische Verbote für das Rauchen von Cannabis auf Volksfesten und in Gaststätten im Außenbereich werden eingeführt.
Das Verbot umfasst auch das Verdampfen von Cannabisprodukten und deren Nutzung in E-Zigaretten oder ähnlichen Geräten.

Änderungen in Art. 5 des GSG:
Regelungen für das Rauchen in bestimmten Räumen, einschließlich Hospizen und Gesundheitseinrichtungen, werden angepasst, wobei das Rauchen von Cannabis für medizinische Zwecke in bestimmten Räumen erlaubt wird.

Neuer Art. 6 des GSG:
Festlegung von Raucherbereichen für Tabakwaren, aber nicht für Cannabisprodukte. Diese Räume müssen baulich abgetrennt sein, und in großen Einrichtungen dürfen mehrere Raucherräume eingerichtet werden.

Änderungen in Art. 7 des GSG:
Aktualisierungen zur Kennzeichnungspflicht von Raucherräumen und -bereichen.

Neuer Art. 8 des GSG:
Gemeinden erhalten das Recht, durch Verordnungen das Rauchen und Verdampfen von Cannabisprodukten auf bestimmten öffentlichen Flächen zu verbieten, wenn viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.

Neuer Art. 9 des GSG:
Klärung, dass die Rauchverbote auch für das Gelände des Bayerischen Landtags und das Maximilianeum gelten.

Neuer Art. 10 des GSG:
Einführung von Bußgeldern für Verstöße gegen die Rauchverbote, wobei Wiederholungstäter mit höheren Strafen rechnen müssen.

Änderungen in Art. 11 des GSG:
Anpassung der Vorschriften bezüglich des Inkrafttretens und Außerkrafttretens bestimmter Regelungen.

§ 2 Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)

Änderung der Überschrift von Art. 30 des LStVG:
Die Regelung umfasst nun sowohl den Verzehr von alkoholischen Getränken als auch den Konsum von Cannabisprodukten auf öffentlichen Flächen.

Änderungen in Abs. 1 von Art. 30 des LStVG:
Gemeinden können den Konsum von Alkohol und Cannabis auf bestimmten öffentlichen Flächen verbieten, wenn es dort regelmäßig zu Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten kommt.
Zusätzlich kann das Mitführen von Alkohol und Cannabis verboten werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dort konsumiert werden sollen.

Das original Gesetz findest du hier

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